Kurzarbeit vereinbart
Betriebsrat und Geschäftsleitung schließen heute um 14:00Uhr die „Betriebsvereinbarung von Kurzarbeit anlässlich der Corona-Krise“ ab.
Das sind die maßgeblichen Punkte in Kurzform
- Für alle Kolleginnen und Kollegen, die von Kurzarbeit betroffen sind, stockt der Arbeitgeber den Nettolohn auf 90% vom durchschnittlichen Nettolohn auf. Diese „Nettodifferenzzahlung“ ist bis zum 31.08.2020 gesichert! Der BR sorgt mit dieser Regelung dafür, dass auch Personenkreise von der „Nettodifferenzzahlung“ profitieren, die vom „Tarifvertrag Schutzabkommen Rationalisierung“ nicht erfasst sind.
- Erfüllt jemand, der zur Kurzarbeit vorgesehen ist die gesetzlichen Voraussetzungen, findet keine weitere Anordnung zum Stundenabbau statt. Das bedeutet, dass Flex-Konto ist bis auf +75STD abzubauen und alle anderen Konten jeweils auf den niedrigsten positiven Stand der letzten 12 Monate. Ggf. gelten weitere Aspekte in Bezug zur Jahresarbeitszeit.
- Für die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter ist während der Kurzarbeitsperiode die betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen.
- Auszubildende gehen nicht in Kurzarbeit. Lerninhalte werden im häuslichen Schutzbereich vermittelt
- Kolleginnen und Kollegen in ATZ gehen nicht in Kurzarbeit.
- Elterngeldberechtigte können auf Wunsch aus der Kurzarbeit herausgenommen werden.
- Kolleginnen und Kollegen, denen Urlaub gewährt wurde, sind für die Dauer des Urlaubs von der Kurzarbeit ausgenommen. Geplanter und genehmigter Urlaub kann im beiderseitigen Einvernehmen verschoben werden.
- Die konkrete Lage der Kurzarbeit wird in Dienst, Schicht- und Einsatzplänen hinterlegt.
Bei Kolleginnen und Kollegen mit Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit oder Arbeitszeitsouveränität erfolgt die Lage der Kurzarbeit in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorgesetzten.
Die Mitbestimmung des Betriebsrates bleibt gesichert. In absoluten Notfällen und dem Vorliegen einer Extremsituation können die betroffenen Bereiche, Personen, die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit sowie eine andere Verteilung der gekürzten Arbeitszeit auf die Wochentage durch den Arbeitgeber abweichend festgelegt werden. Hierüber wird der Betriebsrat unverzüglich informiert.
Dies sind die wesentlichen Punkte in Kurzform. Die Ausführlichen Bedingungen sind der Betriebsvereinbarung selbst zu entnehmen.
Wir freuen uns, dass diese örtliche Betriebsvereinbarung (BV) die Anwendung der Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) der Technik (aus dem Jahr 2003) bis zum 31.08.2020 sichert. Das ist ein Erfolg, denn diese RBV regelt im §5, dass der §8 TV Schutzabkommen für alle Tarif sowie analog für die AT-Mitarbeiter Anwendung findet. Im §8 dieses gekündigten aber in Nachwirkung befindlichen ÖTV Tarifvertrages aus dem Jahr 1980 ist geregelt, dass für Tarifmitarbeiter eine Netto-Differenzzahlung bis zu 90 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens gewährt wird.
Hintergrund:
Die Technik RBV Kurzarbeit kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten durch den Arbeitgeber gekündigt werden. Dies hätte ohne die jetzt erfolgte Sicherung der Anwendung dieser RBV zur Folge gehabt, dass der Arbeitgeber aufgrund der Nachwirkung des OTV Tarifvertrages Schutzabkommen nur für Tarifmitarbeiter, mit Einstellung bis 31.7.2016, ein Mindest-Netto (bezogen auf das SV Pflichtige Entgelt) in Höhe von 90% hätte garantieren müsste!
Fazit: Die Betriebsräte haben sowohl im Jahr 2003 und jetzt erneut die Anwendung des alten, mittlerweile gekündigten ÖTV Tarifvertrages Schutzabkommen für ALLE Technik MA gesichert.

